Verlassenschaft und Erbrecht in Österreich
Nach einem Todesfall kommt ein Verfahren auf Sie zu, das Sie nicht beantragen müssen und nicht abwählen können. Diese Seite erklärt, was passiert, wer zuständig ist — und die eine Frage, bei der ein Fehler wirklich teuer wird.
Der eine Punkt, den man nicht falsch machen darf
Im Verfahren werden Sie gefragt, ob Sie die Erbschaft bedingt oder unbedingt antreten.
- Bedingt: Sie haften für Schulden des Verstorbenen nur so weit, wie der Nachlass reicht. Ihr eigenes Vermögen ist geschützt.
- Unbedingt: Sie haften unbegrenzt — auch mit Ihrem eigenen Geld, auch für Schulden, die erst später auftauchen.
Wenn Sie nicht sicher wissen, welche Verbindlichkeiten es gab, sprechen Sie darüber mit dem Notar, bevor Sie unterschreiben. Diese Entscheidung lässt sich später nicht zurücknehmen.
Wie das Verfahren abläuft
Sie müssen nichts in Gang setzen. Der Ablauf ist gesetzlich vorgegeben und beginnt von selbst.
Der Todesfall wird gemeldet
Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus und meldet den Todesfall an das zuständige Bezirksgericht. Sie brauchen dafür nichts zu tun.
Das Gericht beauftragt einen Notar
Er heißt in dieser Rolle Gerichtskommissär und arbeitet für das Gericht, nicht für eine Seite. Er meldet sich bei den Angehörigen und nimmt die Todfallsaufnahme auf: was ist da, wer kommt in Frage.
Testament und Erben werden festgestellt
Der Notar sieht im Testamentsregister nach und klärt, wer nach Testament oder Gesetz erbt. Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Die Erben erklären den Erbantritt
Hier fällt die Entscheidung zwischen bedingt und unbedingt — siehe oben. Bei bedingtem Antritt wird ein Inventar erstellt.
Das Gericht antwortet ein
Mit dem Einantwortungsbeschluss geht der Nachlass an die Erben über. Erst ab diesem Zeitpunkt sind sie Eigentümer, erst dann wird das Grundbuch geändert.
Wer erbt, wenn es kein Testament gibt
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Die häufigsten Fälle:
| Es leben noch | Ehegatte oder eingetragene/r Partner/in | Andere |
|---|---|---|
| Ehegatte und Kinder | ein Drittel | zwei Drittel an die Kinder, zu gleichen Teilen |
| Ehegatte, keine Kinder, aber Eltern | zwei Drittel | ein Drittel an die Eltern |
| Ehegatte allein | alles | — |
| Nur Kinder | — | alles, zu gleichen Teilen |
Lebensgefährten erben ohne Testament nicht — auch nach Jahrzehnten nicht. Es gibt lediglich ein befristetes Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung. Wer das anders will, braucht ein Testament.
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Was Sie aufbewahren sollten
Im Verfahren wird nach Unterlagen gefragt. Wer sie beisammen hat, spart sich Nachfragen und Wochen.
- Die Rechnung des Bestattungsunternehmens. Sie ist der Nachweis für einen Anspruch gegen die Verlassenschaft — ohne Belege lässt er sich nicht anmelden.
- Sterbeurkunde, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis.
- Kontoauszüge, Sparbücher, Versicherungsunterlagen, Kreditverträge — auch die unangenehmen. Gerade Schulden sind für die Entscheidung bedingt/unbedingt entscheidend.
- Grundbuchsauszug oder Kaufvertrag bei Liegenschaften.
- Ein Testament, falls Sie eines finden. Es gehört nicht in eine Schublade, sondern zum Gerichtskommissär — auch dann, wenn Ihnen sein Inhalt nicht gefällt.
Häufige Fragen zur Verlassenschaft
Sie müssen nichts veranlassen. In Österreich wird jeder Todesfall vom Standesamt an das zuständige Bezirksgericht gemeldet, und das Gericht beauftragt einen Notar als Gerichtskommissär . Er meldet sich bei den Angehörigen. Das ist kein Streitfall und keine Klage, sondern das vorgeschriebene Verfahren.
Anders als in Deutschland gibt es in Österreich also kein „Erbe einfach annehmen" ohne Behörde: die Verlassenschaft geht erst mit einem Gerichtsbeschluss — der Einantwortung — an die Erben über. Bis dahin ist der Nachlass eine eigene juristische Person.
Das ist die wichtigste Frage des ganzen Verfahrens. Mit der Erbantrittserklärung sagen Sie, dass Sie erben wollen — und in welcher Form.
Bedingt heißt: Sie haften für die Schulden des Verstorbenen nur bis zur Höhe dessen, was Sie geerbt haben. Ist der Nachlass überschuldet, verlieren Sie nichts Eigenes. Dafür wird ein Inventar erstellt, was das Verfahren länger und etwas teurer macht.
Unbedingt heißt: Sie haften für alle Schulden auch mit Ihrem eigenen Vermögen, unbegrenzt. Tauchen nach der Einantwortung noch Schulden auf, von denen niemand wusste, sind das Ihre.
Wer nicht ganz sicher weiß, was der Verstorbene an Verbindlichkeiten hatte, sollte über diese Frage mit dem Gerichtskommissär sprechen, bevor er etwas unterschreibt. Es ist eine Entscheidung, die sich später nicht zurücknehmen lässt.
Zuerst die Verlassenschaft. Die Kosten einer angemessenen Bestattung sind nach § 549 ABGB eine Schuld des Nachlasses und werden vor den übrigen Verbindlichkeiten beglichen — auch dann, wenn der Nachlass insgesamt überschuldet ist.
Reicht der Nachlass nicht, kommen die Personen in Betracht, die dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig waren. Erst danach, und je nach Bundesland unterschiedlich geregelt, kommt eine Übernahme durch die Sozialhilfe in Frage.
Praktisch heißt das: wer die Bestattung beauftragt, ist gegenüber dem Bestattungsunternehmen der Vertragspartner und zahlt die Rechnung — und holt sich den Betrag anschließend aus der Verlassenschaft. Bewahren Sie die Rechnung auf. Ohne Belege lässt sich der Anspruch im Verfahren nicht anmelden.
Bei einfachen Verhältnissen — kein Streit, keine Liegenschaft, überschaubares Vermögen — meist einige Monate. Mit Liegenschaften, mehreren Erben, einem Unternehmen oder einer strittigen Erbfolge kann es ein Jahr und länger dauern.
Für die Bestattung ist das ohne Bedeutung: sie findet lange vor dem Ende des Verfahrens statt. Auch ein Zugriff auf ein Sparbuch für die Bestattungskosten ist in der Regel möglich, bevor eingeantwortet ist — sprechen Sie mit der Bank und dem Gerichtskommissär.
Dann gibt es meist kein volles Verfahren. Liegt der Wert des Nachlasses unter einer geringen Grenze und ist keine Liegenschaft dabei, kann das Gericht die Abhandlung unterbleiben lassen (§ 153 AußStrG). Wer die Bestattung bezahlt hat, kann in diesem Fall beantragen, dass ihm vorhandene Gegenstände oder Guthaben zur Deckung überlassen werden.
Der Gerichtskommissär sagt Ihnen, ob dieser Weg in Frage kommt. Er ist deutlich schneller und kostet weniger.
Ja, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben ist. Ein am Rechner geschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist etwas anderes: das braucht drei Zeugen, die gleichzeitig anwesend sind, mit Zusätzen zu ihrer Zeugenschaft — und seit 2017 zusätzlich einen eigenhändigen Vermerk des Verfassers, dass es sich um seinen letzten Willen handelt.
Genau daran scheitern viele selbst verfasste Testamente. Wer sicher sein will, geht zum Notar; dort wird das Testament auch im Testamentsregister eingetragen und geht nicht verloren.
Kinder und Ehegatte oder eingetragene Partner können nicht vollständig übergangen werden. Ihnen steht der Pflichtteil zu — der Hälfte dessen, was sie ohne Testament bekommen hätten.
Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 ist das ein Geldanspruch: der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miteigentümer am Haus, sondern hat eine Forderung gegen die Erben. Eltern haben keinen Pflichtteil mehr.
Wie hoch er im Einzelfall ist, hängt an Schenkungen der letzten Jahre, am Wert der Liegenschaften und an möglichen Anrechnungen. Das ist eine Rechnung für den Notar, nicht für eine Website.
Das könnte Sie auch weiterbringen
Diese Seite gibt allgemeine Information und ist keine Rechtsberatung. Erbrecht hängt am Einzelfall: an Schenkungen der letzten Jahre, an Miteigentum, an Unternehmensbeteiligungen, an der Frage, wer wem gegenüber unterhaltspflichtig war.
Das Gute daran: Sie müssen sich niemanden suchen. Der Notar als Gerichtskommissär ist im Verfahren ohnehin vorgesehen, seine Beauftragung kostet Sie keine gesonderte Entscheidung, und er ist verpflichtet, Sie über die Folgen der Erbantrittserklärung aufzuklären. Fragen Sie ihn. Bei strittigen Fällen — mehrere Erben, Pflichtteilsstreit, ein Unternehmen im Nachlass — braucht es zusätzlich eine eigene anwaltliche Vertretung.
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